Statuten des Vereines
Statuten des Vereins

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen ”SOCOM Airsoft Sport Verein“
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung und
Ausübung des Sportes „Airsoft“ in Österreich. Als ebenso wichtig erachtet der Verein die Pflege
guter Kameradschaft. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Bei „Airsoft“ handelt es sich um ein Live-Strategiespiel, dessen Ziel es ist, durch Ausdauer,
Geduld, Taktik und Teamfähigkeit das Spiel zu gewinnen. Die hierzu verwendete Ausrüstung
(Airsoftmarkierer, Schutzausrüstung, etc.) muss geltendem österreichischem Recht
entsprechen, um verwendet werden zu dürfen. Es müssen auch die Spielregeln sowie strenge
Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden, um das bereits geringe Verletzungsrisiko weiter
zu minimieren.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Austragung von Sportwettkämpfen sowie anderen sportlichen und kulturellen
Veranstaltungen
b) Anschaffung von vereinseigener Sportausrüstung
c) Gestaltung einer Internet-Website
d) Organisation von Sammelbestellungen für die Mitglieder
e) Vorträge, gesellige Zusammenkünfte und sonstige Veranstaltungen
f) Anschaffung/Anmietung und Erhaltung eines oder mehreren eigenen Spielgeländes(n) auf
dem Airsoft-Sportveranstaltungen ausgetragen werden sollen
g) Organisation von gemeinschaftlichen Ausflügen zu Sportveranstaltungen in und außerhalb
Österreichs
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
c) Entgeltlicher Verleih von Ausrüstung für die Dauer sportlicher Veranstaltungen
d) Sponsoring
e) Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, temporär stillgelegte, Ehrenmitglieder
und Tagesmitglieder.
(1) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(2) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste vom Verein ernannt
werden.
(3) Temporär stillgelegte Mitglieder sind solche, die vom Vorstand, aufgrund von
nachgewiesenen, besonders wichtigen persönlichen Umständen, ernannt werden.
(4) Tagesmitglieder sind Personen, die an einer Veranstaltung des Vereines für die Dauer der
Veranstaltung teilnehmen und mit ihrer Unterschrift die Teilnahmebedingungen anerkennen.
Die Tagesmitgliedschaft endet mit Ende der Veranstaltung.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und Tagesmitgliedern entscheidet der Vorstand. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen
Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen.
Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst
nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher
Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Beschluss des Vorstands.
(5) Die Ernennung zum temporär stillgelegten Mitglied erfolgt auf Antrag des Mitgliedes selbst
und wird vom Vorstand bei Nachweis von besonders wichtigen persönlichen Umständen
genehmigt.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und
durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum Monatsende erfolgen.
Er muss dem Vorstand mindestens 2 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die
Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit
ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung
der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober
Verletzung anderer Mitgliedspflichten (sind all jene, die nicht in Abs. 3 berücksichtigt sind),
wegen unehrenhaften Verhaltens, oder auch durch Beschluss des Vorstandes durch einfache
Stimmenmehrheit verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen
durch einfache Stimmenmehrheit des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und
finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder
dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine
solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die
Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden
könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die
ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Eine
Ausnahme bilden die temporär stillgelegten Mitglieder, diese sind von der Leistung des
Beitrages entbunden.
(7) Jedem Mitglied obliegt es für eine eigene Unfallversicherung (insbesondere für die
Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen) zu sorgen. Der Verein übernimmt keinerlei Haftung
für allfällige Verletzungen.
(8) Alle Mitglieder verpflichten sich zu einem verantwortungsvollen Umgang mit den
Sportgeräten sowie zur Kenntnis der Teilnahmebedingungen und Sicherheitsbelehrung. Diese
Regeln sind Teil der Geschäftsordnung und sind für jedes Mitglied einsehbar.
(9) Ein Mitglied, welches sich während einer vom Verein organisierten Veranstaltung den
Regeln widersetzt, kann von der Veranstaltung ausgeschlossen werden und hat dabei keinen
Anspruch auf Rückerstattung des eingehobenen Unkostenbeitrages.

§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13),
die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2
dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per
E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder EMail-Adresse)
einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung
zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch
die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs.
2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des
Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht
zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut
des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren
Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an
Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und
Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau
und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in, Kassier/in und Stellvertreter/in,
sowie einem Beisitzer.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl
eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat
jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines
Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion
im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von
seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch
diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den
Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.
Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw
Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2)
eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit
laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses
als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den
geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss (im Sinne des § 6 abs. 3) von ordentlichen, Tagesmitgliedern
und temporär stillgelegten Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in
unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des
Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des
Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen)
des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn
zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt
werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die
in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch
der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Der/die Beisitzer/in unterstützt den Vorstand in seinen Aufgaben und sorgt für eine
ungerade Anzahl an Vorstandsmitgliedern.
(9) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des
Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 1 Jahr
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme
der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und
die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die
Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch
die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des
§ 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird
derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich
namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere
Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach
Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden
des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist,
einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst
Zwecken der Sozialhilfe.

 

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14.12.2009

Bericht vom Winterfest in Loretto 12.12.2009 online! Klick

 
01.10.2009

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